Die Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach informiert:

Verbot von Himmelslaternen in Rheinland-Pfalz
 

 "Himmelslaternen" verboten

In Rheinland-Pfalz ist zum 12.09.2009 die Gefahrenabwehrverordnung – Himmelslaternen vom 31.08.2009 in Kraft getreten.
Darin wurde festgelegt, dass es verboten ist, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird („Himmelslaternen“), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Als Himmelslaternen gelten insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung (z. B. „Fluglaterne“, „Kong-Ming-Laterne“, „Skylaterne“, „Partyballon“ oder „Miniatur-Heißluftballon“) bekannten Flugkörper.


Einmal entzündet, wird die Himmelslaterne unkontrollierbar. Korrekturmöglichkeiten im Hinblick auf den Flugweg, die Flugrichtung, die Flughöhe und den Platz, auf dem die Himmelslaterne wieder auf der Erde ankommt, bestehen nicht.Die Himmelslaternen können in eine Höhe von bis zu 500 Metern aufsteigen. Sie halten sich zwischen fünf bis 20 Minuten in der Luft. In dieser Zeit können sie mehrere Kilometer zurücklegen. Durch diese Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Umhüllung stellen Himmelslaternen daher gefährliche Brandsätze selbst bei einer den Herstellerangaben entsprechenden Verwendung dar. Es besteht eine erhebliche Brandgefahr wenn sie noch brennend wieder auf den Boden aufkommen. Das Gleiche gilt wenn die Himmelslaternen sie während des (Sink-)Fluges in Kontakt mit Bäumen, Hausgiebel, etc. geraten.

Wer eine Himmelslaterne in den Luftraum aufsteigen lässt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und kann mit einer Geldbuße belegt werden. 

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