Die Zulässigkeit von Martinsumzügen richtet sich nach § 6 Abs. 1 der 26. Corona‐ Bekämpfungsverordnung Rheinland‐Pfalz (26. CoBeLVO)
Der Martinsumzug oder vergleichbare Veranstaltungen sind als Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 26. CoBeLVO anzusehen. Es gilt daher das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 26. CoBeLVO, wobei Familien oder andere Gruppen nach § 4 Abs. 1 26. CoBeLVO zusammenstehen oder gehen dürfen. Gemeinsames Singen ist in reduziertem Maße möglich. Musikalische Beiträge von Ensembles wie Bläsergruppen sind unter Wahrung des Abstandsgebots ebenfalls zulässig. Durch eine Anpassung der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der 1. Änderungsverordnung zur 26. CoBeLVO wird zudem klargestellt werden, dass eine Kontakterfassung nur bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen erfolgen muss. Bei einem Martinsumzug wäre sie mithin nicht vonnöten, so dass die organisatorischen Anforderungen in einem gut händelbaren Rahmen verbleiben dürften.