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Coronavirus (COVID-19)

Weihnachtsmärkte 2021 - Hinweise des Gesundheitsministeriums

Hinsichtlich der Weihnachtsmärkte werden erleichterte Vorgaben zur Kontrolle des 3‐G‐ Nachweises in Aussicht gestellt

Zudem soll eine Regelung in Anlehnung an die Wochenmärkte getroffen werden.

Der Landesregierung und namentlich dem MWG ist daran gelegen, Weihnachtsmärkte in einem Rahmen zu ermöglichen, der Infektionsschutz, Geselligkeit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigt. Schon jetzt wären nach der 26. CoBeLVO Weihnachtsmärkte oder vergleichbare Veranstaltungen zulässig. Im rheinland‐pfälzischen System "2G plus" dürfen in der Warnstufe 1 500 nichtimmunisierte Personen und darüber hinaus geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu einer Höchstzahl von 25.000 Personen teilnehmen. In den Warnstufen 2 und 3 reduziert sich die Zahl der zugelassenen nicht‐immunisierten Personen auf 200 bzw. 100 Personen. Im Übrigen gilt die Maskenpflicht, die dort entfällt, wo es nicht zu Personenansammlungen kommt oder die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt ist. Für die nicht‐immunisierten Personen gilt weiter die Testpflicht. Der Veranstalter hat zudem ein Hygienekonzept vorzuhalten. Sollten an einem Weihnachtsmarkt nur maximal 25 (in Warnstufe 2 und 3 zehn bzw. fünf) nicht‐immunisierte Personen teilnehmen, entfallen Abstandsgebot und Maskenpflicht.

Uns ist bewusst, dass insbesondere die Kontrolle der "2G plus"- Regeln einen hohen organisatorischen Aufwand bedeuten wird, z. B. hinsichtlich einer effektiven Zugangskontrolle. Zur Entlastung der Veranstalter und der beteiligten Schausteller kann daher im Rahmen einer künftigen Verordnung eine gesonderte Regelung zu den Weihnachtsmärkten in Aussicht gestellt werden. Diese steht unter der Voraussetzung, dass eine negative Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht entgegensteht. Dies vorangestellt beabsichtigen wir, die Weihnachtsmärkte in Anlehnung  an die Regelungen zu den Wochenmärkten in § 7 26. CoBeLVO zu ermöglichen.

Damit würden auf Weihnachtsmärkten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten. Die Maskenpflicht könnte während des Konsums von Speisen und Getränken unter Wahrung des Abstandsgebots entfallen. Die Teilnahme an einem Weihnachtsmarkt würde nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen ("3G") gestattet werden. Da sich bei Weihnachtsmärkten aber gerade die Zugangssteuerung problematisch gestalten dürfte, soll die künftige Regelung vorsehen,  dass der Veranstalter auf das Erfordernis eines 3‐G Nachweises durch Aushänge hinzuweisen und (nur) stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen hat. Diese Kontrollen sollen auch durch eingesetzte Ordnungsdienste und nicht nur durch die Ordnungsbehörden erfolgen dürfen.“