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Meldeamt

Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, die Eintragung von Übermittlungssperren beim Einwohnermeldeamt zu beantragen.

Ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre ist auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach -Verwaltung, Online-Formulare zum Ausdrucken hinterlegt.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei Alters- und Ehejubiläen:

Aus Anlass bestimmter Alters- und Ehejubiläen darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern sowie Presse und Rundfunk Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, akademische Grade sowie Tag und Art des Jubiläums. Dies gilt für den 70. Geburtstag und jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag für jeden folgenden Geburtstag sowie für die „Goldene Hochzeit“ (50. Ehejubiläum) und jedes weitere Ehejubiläum. Seit der jüngsten Änderung des Melderechts ist die Mitteilung über „unrunde“ Geburtstage allgemein nicht mehr zulässig. Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn nicht bis spätestens zwei Monate vor dem Jubiläum widersprochen worden ist (§ 50 Abs. 5 BMG). Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bei einem Widerspruch Ihr Alters- oder Ehejubiläum nicht mehr im Amtsblatt erscheint. Auch erhalten Bürgermeister oder Landrat keine Auskunft über das Jubiläum. Bürgermeister und Landrat können also nicht mehr gratulieren.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

Für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die Namen und Anschriften von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn betroffene Personen ihr widersprochen haben (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BMG). Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Adressbuchverlage:

An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die mindestens 18 Jahre alt sind, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften:

§ 42 Abs. 2 BMG sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (z.B. Kirchen) neben den Daten eines Mitglieds auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs. 3 BMG der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen:

Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Kosten:

Es entstehen Ihnen für die Eintragung der Übermittlungssperre keine Kosten.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist beim Meldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach einzulegen.

Sollten Sie bereits einen Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre gestellt haben, ist dieser nach wie vor gültig.

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung